Er hat die private kapitalgedeckte Altersversorgung eingeführt, deren Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können.

 

Staatlich gefördert

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Staat auch die Vorgaben für die so genannte Rürup-Rente geschaffen. Die Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei, sofern der Anleger die Versicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch nimmt. Ihre Ansprüche bleiben bei Ihnen: Die Rente kann nicht übertragen, vererbt, beliehen, verkauft oder kapitalisiert werden.

 

Sonderausgabenabzug

Sie können Ihre Beiträge als Sonderausgaben bis zum Maximalbetrag geltend machen. Für das Jahr 2010 können 70 Prozent der Beiträge zu einer solchen Rente steuerlich geltend gemacht werden. Der Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis 2025 auf 100% an. Unabhängig davon beträgt der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug pro Jahr 20.000 € bei Ledigen und 40.000 € bei Verheirateten.

 

Als Beiträge für die Berechnung des Sonderausgabenabzugs zählen allerdings auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, wobei letztere den abzugsfähigen Höchstbetrag wieder vermindern.

 

Rechenbeispiel:

Beispiel für einen 40-jährigen selbständigen Architekten, Jahreseinkommen 150.000 €, Ehefrau nicht berufstätig, Beitrag zum berufsständischen Versorgungswerk 12.000 €.

 

Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug 40.000 € (verheiratet) abzüglich 12.000 € (Beitrag zum berufsständischen Versorungswerk) ergibt einen jährlich absetzbaren Betrag i.H.v. 28.000 €.

  Im Jahr 2010 Im Jahr 2015
     
Angenommener jährlicher Beitrag zur Rürup-Rente 28.000 € 28.000 €
Davon abzugsfähig (70% in 2010, 80% in 2015) 19.600 € 22.400 €
     
Steuerersparnis (absetzbarer Betrag x 42 %*) 8.232 € 9.408 €

* Grenzsteuersatz 42 %. Zusätzliche Steuerersparnis auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. 

 

Spätere Rentenzahlungen werden besteuert

Die Renten aus einer solchen geförderten Basisrente sind ab 2005 ebenso wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 Prozent steuerpflichtig. Der Anteil steigt schrittweise bis auf 100 Prozent im Jahr 2040.

 

Für den einzelnen Ruheständler gilt der Prozentsatz aus dem Jahr seines Rentenbeginns. Der sich daraus ergebende steuerfreie Anteil wird für jeden Rentner als absoluter Euro-Beitrag festgeschrieben. Künftige Erhöhungen der Renten werden also voll besteuert.

 

Das klingt komplex und muss den meisten Menschen erläutert werden, deshalb sollten Sie sich bei Interesse auch intensiv beraten lassen.

Volksbank Dinslaken eG
BLZ: 35261248

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