Seit dem 01.01.2009 werden alle Erträge und Gewinne aus privaten Kapitalanlagen einheitlich mit 25 % Kapitalertragsteuer (KapSt) besteuert. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (SolZ) 5,5 % und ggf. Kirchensteuer (überwiegend 9%), jeweils von der gezahlten KapSt berechnet.
Damit sind künftig sämtliche Steuerverpflichtungen aus Kapitaleinkünften abgegolten. Die Freigrenzen für Kapitalerträge von 801/1.602 € (ledig/verheiratet) bleiben unverändert bestehen.
Nutzung von Freibeträge
Seit dem 1. Januar 2007 sind die Freibeträge auf 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für Verheiratete festgelegt. Um die Freibeträge nutzen zu können, müssen Sie gegenüber dem Institut bei dem Sie Kapitaleinkünfte erzielen, einen Freistellungsauftrag stellen. Die Gesamtsumme kann auf verschiedene Institute verteilt werden. Liegt einem Institut ein Freistellungsauftrag vor, so wird bis zu der von Ihnen festgelegten Obergrenze von einem Steuervorabzug abgesehen.
Berechtigte Personen
Ein Freistellungsauftrag darf grundsätzlich nur von Steuerinländern erteilt werden und bezieht sich nur auf Vermögen, die in einem Konto oder einem Depot verwaltet werden.
Die andere Form der Steuerbefreiung
Eine andere Form der Steuerbefreiung ist die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Diese wird vom zuständigen Finanzamt an Personen ausgegeben, die auf Grund Ihrer zu erwartenden Einkünfte nicht der Einkommensteuer unterliegen. Ein Beispiel hierfür sind Kinder, die ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Die NV-Bescheinigung kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen sowie kirchlichen Einrichtungen beantragt werden.
Freistellungsaufträge
Haben Sie noch Fragen? Gerne informieren wir Sie ausführlicher in einer unserer Geschäftsstellen.